

Der Jugendarrest in Niedersachsen und Schleswig-Holstein nach Inkrafttreten der Landesvollzugsgesetze
Abstract
Die Rechtsfolgen einer Straftat Jugendlicher sind nach §2 JGG am Erziehungsgedanken auszurichten. Die Föderalismusreform 2006 übertrug die Normierung des Jugendarrestvollzuges den Bundesländern. Der Beitrag prüft, inwieweit die Landesgesetze Niedersachsens und Schleswig-Holsteins die erzieherische Gestaltung und Erreichung des Vollzugsziels der pädagogischen Einflussnahme verändert haben.
DOI: http://dx.doi.org/10.2378/uj2019.art76d