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Trend: Praxis der Inklusion als individuelles Risiko. Welche Gefahren enthalten institutionelle Übergänge für Männer und Frauen mit schwersten Beeinträchtigungen?

Kathrin Römisch

Abstract


Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), aus der ein Grundrecht auf Inklusion und Teilhabe abzuleiten ist, bezieht sich ohne Ausnahmen auf alle Menschen, also auch auf Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen. Inklusion fragt „nicht nach dem Grad der Behinderung. Wer Inklusion an der Schwere der Behinderung festmacht, hat nicht verstanden, um was es geht.“ (Reimann 2014) [...]

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DOI: http://dx.doi.org/10.2378/vhn2015.art37d