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Aus der Praxis: SGB VIII-Reform: Echte Inklusion immer - zurück hinter UN-BRK und BTHG nimmer!

Gerhard Krinninger

Abstract


Wie stellt sich die Umsetzung von Früherkennung und Frühförderung sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung (Bundesteilhabegesetz – BTHG) dar? Wissenschaftliche Beiträge, beispielsweise in dieser Zeitschrift, und Diskussionen wie bei der Abschlussveranstaltung zur BTHG-Umsetzungsbegleitung vermitteln tendenziell den Eindruck wachsender Uneinheitlichkeit und Uneindeutigkeiten, mitunter sogar von Verhärtungen. Dieser Eindruck bezieht sich einerseits auf gesellschaftstheoretische und sozialpolitische Vorstellungen von Teilhabe, Inklusion, Partizipation und Einbezogensein, andererseits auf fachlich-methodische Aspekte der Prävention, Niederschwelligkeit von Zugängen, Interdisziplinarität und Vernetzung sowie, drittens, auf gesetzliche Verankerungen bzw. vertragliche Festlegungen von Leistungsberechtigten, Ermittlungs- und Prüfverfahren, trägerübergreifende Leistungserbringung „wie aus einer Hand“, Landesrahmenvereinbarungen sowie Finanzierungen. Obwohl mit dem BTHG unmissverständlich die Zersplitterung des Leistungsgeschehens überwunden und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe gestärkt werden sollten, hat es den Anschein, als wären nicht bundesweite Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit, sondern länder- und trägerspezifische Alleingänge sowie regionale Leistungsunterschiede befördert worden. Für diese Vermutung sprechen die Vielzahl unterschiedlicher Instrumente zur Ermittlung von Eingliederungshilfebedarfen sowie die an Beliebigkeit grenzende (Nicht-)Umsetzung der Komplexleistung Früherkennung und Frühförderung in den einzelnen Bundesländern.

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DOI: http://dx.doi.org/10.2378/fi2024art04d